Versicherungsrecht
Sie suchen Unterstützung in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten?
Mit einer Versicherung haben Sie bewusst ein bestimmtes, nicht selten wirtschaftlich existenzielles Risiko abgesichert. Tritt dann der Versicherungsfall ein und der Versicherer lehnt die Zahlung ab, obwohl Sie jahrelang die Prämien gezahlt haben, fühlen Sie sich vermutlich wie viele unserer Mandanten hilflos und betrogen.
Rechtsanwalt Marcus Scholz hilft Ihnen ihre berechtigten Ansprüche gegen den Versicherer außergerichtlich und wenn erforderlich gerichtlich durchzusetzen.
Lassen Sie uns gemeinsam schauen, welche Erfolgsaussichten Sie in Ihrem konkreten Fall haben. Dazu bieten wir ein kostenloses Gespräch für Ihre unverbindliche Ersteinschätzung vom Experten an.
Unsere Schwerpunkte im Versicherungsrecht
- Krankenversicherung
- Krankentagegeldversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung
- KfZ- Versicherungen
- Gebäudeversicherung
- Hausratversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Versicherungsvermittler
Mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht an Ihrer Seite
Mit Rechtsanwalt Marcus Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Dortmund und Lünen nehmen Sie die Hürden, die Ihnen in den Weg gestellt werden.
Insbesondere:
- Ersparen Sie sich langwierige Korrespondenz und Telefonate mit dem Sachbearbeiter
- Vermeiden Sie Falschangaben
- Vermeiden Sie Obliegenheitsverletzungen
- Beschleunigen das Regulierungsverfahren
- Sind umfassend über Ihre Rechte aufgeklärt
- Verhandeln Sie mit der Versicherung auf Augenhöhe
Ihre Versicherung zahlt nicht?
Immer häufiger kommt es vor, dass sich die Versicherer versuchen ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag zu entziehen. Besonders auffällig ist, je höher der Schaden desto häufiger die Ablehnung, was man gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Unfallversicherung, der Gebäudeversicherung aber auch der Krankenversicherung (wo es oft um erhebliche Behandlungskosten geht) beobachten kann. Aber auch die KfZ-Versicherungen (Kfz-Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung lehnen immer häufiger berechtigte Forderungen von Versicherungsnehmern ab.
Und die Rechnung geht auf. Denn die Versicherer setzen vor allem auf eins, die Hilflosigkeit und Ungeduld ihrer Kunden. Denn nur ein Bruchteil der Versicherungsnehmer gehen gegen eine Ablehnung oder Kürzung der Versicherungsleistung vor. Im Jahr 2022 hatte die Versicherungswirtschaft einen Vertragsbestand von 472,9 Millionen Versicherungsverträgen. (Quelle: Statista Research Department 03.02.2024). Da verwundert es nicht, dass die Vertragsbedingungen komplizierter und die Ablehnungen häufiger werden.
Aber, die Ablehnungen sind in der Regel auch nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Eine genaue Prüfung der Einwände durch einen Fachmann (Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Fachanwalt für Versicherungsrecht) bringt oft Licht ins Dunkle. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen ersten Eindruck der typischen Einwendungen mitgeben. Vielleicht reicht dies ja schon aus, um Ihrem Versicherer die Stirn zu bieten. Wir empfehlen aber, sich spätestens mit der Ablehnung, professionelle Hilfe zu holen. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Der Versicherungsvertrag
Obwohl Versicherungsrecht ein Sonderbereich des Vertragsrechts ist, musste ich gerade während meiner Tätigkeit für die Versicherungswirtschaft feststellen, dass dem grundlegenden Versicherungsvertrag, also dem Versicherungsschein und den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (leider auch von viel zu vielen Anwälten) zu wenig Beachtung geschenkt worden ist. Dabei lassen sich bereits hier in zahlreichen Konstellationen Schrauben ziehen, die unabhängig etwaiger anderer (vielleicht sogar berechtigter) Einwände, zum Erfolg führen können.
Wie kommt ein Versicherungsvertrag zustande?
Das Versicherungsvertragsgesetzt (VVG) enthält diesbezüglich nur wenige Ausnahmevorschriften, sodass grundsätzlich auf die typischen Regelungen zum Vertragsabschluss verwiesen werden kann (Angebot und Annahme).
Demzufolge bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen hinsichtlich des Versicherungsantrages auf Abschluss eines Versicherungsvertrages.
In der Praxis wird das Angebot regelmäßig durch entsprechenden Antrag des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters (Agent, Makler) gestellt (sog. Antragsmodell).
Eine andere Variante ist das sog. Invitatiomodell. Hierbei nimmt der Versicherer bzw. der Versicherungsvermittler das Versicherungsbedürfnis des Kunden auf und gibt, durch Übersendung der entsprechenden Police, ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages ab.
Unter dem Antragsmodell fällt auch der inzwischen wohl häufigste Fall, dass der Versicherungsnehmer auf einem Portal im Internet (z.B. check24) seine Daten einträgt und absendet. Auch das wird von der Rechtsprechung (obwohl hier formal ein Angebot der verschiedenen Versicherer erscheint) als Abgabe eines Angebots durch den Versicherungsnehmer gewertet!
Warum ist dies für Sie wichtig?
Eine Reihe der typischen Einwände des Versicherers betreffen das vorvertragliche Verhalten des Versicherungsnehmers (z.B. die Gesundheitsangaben bei der privaten Krankenversicherung, Zustand des Gebäudes bei der Gebäudeversicherung etc.). Hier kann es immer mal wieder vorkommen, dass der Versicherungsinteressent unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat, auf die sich die Versicherung dann beruft und ggf. die Kündigung oder sogar den Rücktritt erklärt (dazu später mehr!). Auf diese kann sich der Versicherer aber nur berufen, wenn der Versicherungsnehmer vor Stellung des Antrages ausreichend und umfassend informiert und beraten worden ist!
Die vorvertraglichen Informationspflichten des Versicherers sind in § 7 VVG aufgeführt. Insbesondere muss der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein und ihm müssen die maßgeblichen Versicherungsbedingungen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Krankenversicherung und Lebensversicherung kommen hinsichtlich der Prämienentwicklung noch weitere Informationspflichten hinzu.
TIPP zum Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht beginnt erst, wenn der Versicherungsschein, die Belehrung über das Widerrufsrecht die Informationen und die Versicherungsbedingungen in Textform vorliegen. Die Belehrung muss enthalten, an wen und wie der widerruf in welcher Zeit zu erfolgen hat. ebenfalls muss in der Widerrufsbelehrung enthalten sein, dass es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf und die 14-tägige Frist durch rechtzeitige Absendung gewahrt ist.
Ein Widerrufsrecht besteht hingegen nicht, wenn die Versicherung mit weniger als einen Monat abgeschlossen ist (z.B. kurzweilige Deckung für eine Urlaubsreise). Bei vorläufiger Deckung sofern es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt und bei Großrisiken.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Ist der Widerruf wirksam erklärt, hat der Versicherer nur die auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer entsprechend belehrt worden ist.
Bei der Lebensversicherung gibt es noch weitere Besonderheiten hinsichtlich des Rückkaufswert und Überschussanteils.
Wird der Versicherungsantrag angenommen, stellt sich oft die Frage, in welcher Form (Inhalt) der tatsächliche Versicherungsvertrag zustande gekommen ist!
Denn je nach Versicherung wird der Versicherer eine Risikoprüfung durchführen. Hierbei kann sich, insbesondere bei der privaten Krankenversicherung, ergeben, dass er den Versicherungsvertrag zwar abschließen will, aber nicht in dem Umfang, wie vom Versicherungsnehmer im Antrag gewünscht. Dann wird er regelmäßig einen abweichenden Antrag versenden, den es dringend zu prüfen gilt!
Denn anders als im Zivilrecht üblich, gilt im Versicherungsrecht hier ein Ausnahme gem. § 5 VVG. Die Regelung sieht vor, dass der abweichende Antrag als genehmigt gilt, wenn diesem nicht binnen eines Monats widersprochen wird!
Das gilt aber nur dann, wenn der Versicherer ausdrücklich und hervorgehoben auf die „ ungünstige“ Abweichung und die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer wünscht eine private Krankenversicherung. Bei den Gesundheitsfragen gibt er an, dass er bereits mehrere Bandscheibenvorfälle hatte. Der Versicherer beschließt, dass er zwar grundsätzlich bereit sei, einen Versicherungsvertrag zu schließen, jedoch etwaige Behandlungskosten für den Rücken ausschließen möchte. Hat er hierüber nicht ausreichend informiert, sind diese jedoch ebenfalls versichert!
Das Versicherungsrecht ist Verbraucherrecht. Da der Versicherungsnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers in der „schwächeren“ Position ist, hat der Versicherer zahlreiche Informations- und Beratungspflichten die ihn bereits vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages treffen. Hier lohnt es sich oftmals genau zu prüfen wie und unter welchen Umständen konkret, dass Vertragsverhältnis zustande gekommen ist und welche Rechte konkret geltend gemacht werden können, wenn sich der Versicherer nicht an die Vorschriften gehalten hat.
Mit dieser, meist komplexen Prüfung lassen wir Sie aber nicht allein. Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Scholz als Fachanwalt für Versicherungsrecht in einem ersten kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu ganz nach Ihren wünschen einfach und unkompliziert Kontakt zu uns aus.
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„Als Boxer ist es wichtig strategisch, ausdauernd, konzentriert und fokussiert vorzugehen und im richtigen Moment die Schwäche seines Gegners auszunutzen“
Marcus Scholz – Leidenschaftlicher Hobby-Boxer
Viele Wege führen nach Rom
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