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Vertriebsrecht

Das Vertriebsrecht ist ein spezialisiertes Rechtsgebiet, das sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen befasst.

Es umfasst Aspekte wie Vertriebsverträge, Wettbewerbsrecht, Produkthaftung und Vertriebsorganisation. Für Unternehmen ist es entscheidend, die verschiedenen rechtlichen Vorgaben zu kennen, um effizient und rechtssicher im Markt agieren zu können.

Unterstützung durch Rechtsanwalt Scholz

Rechtsanwalt Scholz, ein kompetenter und zuverlässiger Anwalt für Vertriebsrecht in Dortmund, bietet umfassende Unterstützung für Unternehmen und Vertriebler. Darüber hinaus besitzt er eine besondere Qualifikation, da er nicht nur als Anwalt tätig ist, sondern auch als gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann wertvolle Praxiserfahrung mitbringt. Diese Kombination macht ihn zu einem idealen Partner für alle Aspekte des Vertriebsrechts.

Unsere Leistungen

  • Vertragsgestaltung und -prüfung: Rechtsanwalt Scholz berät bei der Erstellung und Prüfung von Vertriebsverträgen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und die Interessen seiner Mandanten optimal vertreten sind.
  • Wettbewerbsrechtliche Beratung: Er hilft Unternehmen dabei, sich im Wettbewerbsrecht zurechtzufinden, insbesondere in Bezug auf Werbung, Vertriebsstrategien und Abmahnungen.
  • Produkthaftung und Risikomanagement: Scholz unterstützt bei Fragen zur Produkthaftung und entwickelt Strategien zur Risikominderung, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Schulung und Workshops: Sein praktisches Wissen ermöglicht es ihm, Schulungen und Workshops für Vertriebsteams anzubieten. So vermittelt er wichtige rechtliche Kenntnisse und sensibilisiert für potenzielle rechtliche Fallstricke.
  • Vertretung in Streitfällen: Im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen steht Rechtsanwalt Scholz seinen Mandanten mit Rat und Tat zur Seite und vertritt sie vor Gericht oder in Schiedsverfahren.

Aufgrund seiner besonderen Expertise im Vertriebsrecht und Versicherungsrecht ist es kein Zufall, dass gerade Versicherungsvermittler auf eine Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Scholz vertrauen.

Sie sind Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler?

Wollen auch Sie sich – wie viele unserer Mandanten von Ihrem Strukturvertrieb trennen, wissen aber nicht wie und fürchten erhebliche Nachteile?

Werden Sie von Ihrem Vertragspartner auf Provisionsrückzahlung in Anspruch angenommen und fragen sich, ob die Provisionsrückforderung rechtmäßig ist?

Wird Ihnen ein Beratungsverschulden vorgeworfen?

Oder wollen Sie sich als Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter selbstständig machen und / oder ihr eigenes Unternehmen / Gesellschaft gründen?

Bei diesen und vielen anderen Sachverhalten, kann Ihnen Rechtsanwalt Scholz aus Dortmund aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Vertriebsrecht / Handelsrecht behilflich sein.

Wir unterstützen Sie bei dem strategischen Ausstieg aus ihrem Strukturvertrieb und dass nicht nur in Dortmund, sondern bundesweit.

Buchen Sie sich einfach und bequem einen Termin mit Ihrem Rechtsanwalt (Fachanwalt für Versicherungsrecht) und lassen Sie uns gemeinsam schauen, ob und wie wir Ihnen helfen können.

Anwalt für Versicherungsvermittler

Sie sind Versicherungsvermittler oder wollen einer werden?

Dann haben Sie sich nicht nur einen der schönsten und verantwortungsvollsten Berufe ausgesucht, sondern auch einen der haftungsträchtigsten. Denn sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung haben die Rechte und Pflichten eines Versicherungsvermittlers inzwischen in einer schier undurchsichtigen Fülle entwickelt, die es dem Vermittler von Versicherungsprodukten nahezu unmöglich macht, hierüber noch den Überblick zu bewahren. Was dem Versicherungsvermittler einem erheblichen Haftungsrisiko aussetzt. Rechtsanwalt Scholz berät und vertritt bundesweit Versicherungsvermittler und unterstütz sie schon vor Beginn ihrer Vermittlertätigkeit regelmäßig bei Fragen zur / zum

  • Gewerbeerlaubnis zum Vermitteln von Versicherungs- und Finanzprodukten (Versicherungsvertrag)
  • Erhalt der Gewerbeerlaubnis
  • Vertriebsrecht / Handelsvertreterrecht
  • Provisionsrecht
  • Abwehr von Provisionsrückforderungen / Regress
  • Abwehr von Courtagerückforderung
  • Durchsetzung von Provisionsansprüchen und Courtageansprüchen
  • Wettbewerbsrecht, insbesondere nachvertragliche Wettbewerbsverstöße
  • Abwehr von Schadensersatzforderungen wegen vermeintlicher Falschberatung
  • Abwehr von strafbewährten Unterlassungsverfügungen
  • Datenschutz unter besonderer Beachtung berufsspezifischer Besonderheiten
  • Unternehmensgründung unter Beachtung berufsspezifischer Besonderheiten
  • Bestandsübernahme bei Eintritt in eine bestehende Agentur
  • Haftungsrecht
  • Umfang der Beratungspflichten
  • Erstellung, Überprüfung von Maklerverträgen,
  • Dokumentationspflichten
  • Aufsichtsrecht

Insbesondere um den Pflichtenkreis bestimmen zu können ist es erforderlich zu wissen, welchen Status als Versicherungsvermittler man anstrebt oder innehat. Denn der Versicherungsvermittler ist lediglich der Überbegriff (vgl. § 59 Abs. 1 VVG) für den

  • Versicherungsvertreter
  • Versicherungsmakler
  • Versicherungsberater

„Als Boxer ist es wichtig strategisch, ausdauernd, konzentriert und fokussiert vorzugehen und im richtigen Moment die Schwäche seines Gegners auszunutzen“

Marcus Scholz – Leidenschaftlicher Hobby-Boxer

Die Tätigkeit als Versicherungsvertreter

Als (selbstständiger) Versicherungsvertreter schließen Sie in aller Regeln einen Agenturvertrag mit dem Versicherer oder den Versicherern ab, der die näheren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt. Grundlage des Agenturvertrages sind hierbei die Regelungen über die Handelsvertreterverhältnisse.

Auf Grundlage dieses Vertrages vermitteln Versicherungsvertreter die passenden Versicherungsverträge für die Versicherungsinteressenten.  Gemäß § 60 VVG treffen den Versicherungsvertreter eine Vielzahl an Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Herzstück des Agenturvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen sind Fragen zur verdienten Provision, wann der Anspruch auf die Provision besteht, zur Höhe der Auszahlung der Provision, zur Rückzahlung unverdienter Provisionen, zur Stornoreserve, sowie einer Vielzahl an Kontrollrechten des Vertreters (z.B Abrechnungsanspruch, Erteilung eines qualifizierten Buchauszuges).Auch enthalten sind regelmäßig. Wettbewerbsklauseln, Vertragsstrafen, Kündigungsrecht und Klauseln zur Abwicklung des Agenturvertrages:

Hierbei steht der Versicherungsvertreter in einem permanenten Zwiespalt zwischen den Interessen seines Vertragspartners (Versicherer) und den Interessen seiner Kunden (Versicherungsnehmer), was nicht selten zu einem scheinbar unauflösbaren Interessenskonflikt führt. Um das Haftungsrisiko zu reduzieren, ist einen vollständige und möglichst umfassende Dokumentation der ausgeführten Beratung wärmstens zu empfehlen. Anders wird man sich bei einem Vorwurf des Beratungsverschuldens kaum exkulpieren können.

Sie wollen Ihren Agenturvertrag juristisch prüfen lassen? Sie wollen Ihren Anspruch auf bereits verdiente Provision prüfen oder durchsetzen lassen? Oder „rechtssicher“, ohne gegen etwaige wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verstoßen sich von ihrem Vertragspartner lösen (und möglichst ihre Kunden mitnehmen), ohne in Regress genommen zu werden. Der Versicherer fordert von Ihnen vermeintlich unverdiente Provisionen zurück? Sie werden wegen einer vermeintlichen Vertragsstrafe in Anspruch genommen? Oder Sie werden zur Unterlassung vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt?

Dann lassen Sie sich jetzt vom Fachanwalt für Versicherungsrecht mit langjähriger Erfahrung im Vertriebsrecht und Wettbewerbsrecht beraten und ggf. vertreten. 

    Die Provision des Versicherungsvertreters

    Nach § 92 Abs.3 HGB entsteht für den Versicherungsvertreter ein Anspruch auf Provision, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, sofern der Abschluss auf die Tätigkeit des Versicherungsvertreters zurückzuführen ist.

    Die Höhe der jeweiligen Provision ergibt sich in der Regel aus dem vereinbarten Agenturvertrag. Leistungspflichtig ist der Versicherer. Da der Versicherungsvertreter den Vertrag selbst nicht final abschließt, stehen ihm zur Kontrolle seines Provisionsanspruches einerseits ein Abrechnungsanspruch, anderseits ein entsprechender Auskunftsanspruch auf Erteilung eines qualifizierten Buchauszuges zu.

    Durch den qualifizierten Buchauszug soll und muss der Versicherungsvertreter in die Lage versetzt werden, die ihm zugedachten Provisionsabrechnungen nachvollziehbar überprüfen zu können. So hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass der Buchauszug in einer klaren geordneten und übersichtlichen Form der Darstellung, sämtliche relevanten Geschäftsvorfälle enthalten muss. Er muss folglich enthalten:

    • Name des Versicherungsnehmers
    • Versicherungsnummer
    • Art und Inhalt des Versicherungsvertrages
    • Jahresprämie
    • Versicherungsbeginn
    • Sofern erfolgt, Stornierung, Grund und Zeitpunkt der Stornierung sowie Darstellung der erfolgten Bestandserhaltungsmaßnahmen.

    Die Erstellung und Pflege der Buchausführungen ist für den Versicherer mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Gerade wenn das Vertragsverhältnis langjährig war und nicht nur Buchauszüge von eigenen Vermittlungen, sondern auch jene von Untervermittlern hinzuzuziehen sind, kommen schnell Kisten an Papier zusammen.

    Von diesem Recht gebrauch zumachen ist besonders sinnvoll, wenn das Vertragsverhältnis endet und der Versicherer Provisionen zurückfordert.

    Die Provision ist aber nicht die einzige Entlohnung für die Vertriebstätigkeit des Versicherungsvertreters.

    Endet der Agenturvertrag kommt ein sogenannter Ausgleichanspruch in Betracht.

      Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

      Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruches ist es, dem Versicherungsvertreter eine Kompensation für seinen Provisionsverlust zu verschaffen. Denn mit Beendigung des Agenturvertrages endet auch der Provisionsanspruch. Gleichwohl können aufgrund der Vermittlertätigkeit noch Verträge zustande kommen, die eigentlichen einen Provisionsanspruch ausgelöst hätten. Hieran soll sich der Versicherer aber nicht bereichern.

      Wichtig zu wissen ist, dass hierbei sowohl die selbst vom Versicherungsvertreter ermittelten Versicherungsverträge als auch die von ihm übernommenen Bestandverträge zählen!

      Über die konkrete Höhe des Ausgleichsanspruches besteht regelmäßig Streit zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer. Das liegt zunächst einmal daran, dass es eine konkrete gesetzliche Grundlage zur Bestimmung nicht gibt. Im Handelsgesetzbuch wird von einem angemessenen Ausgleich gesprochen, wobei damit lediglich gesagt ist, dass dieser der richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Damit der Richter aber überhaupt über einen angemessenen Ausgleich entscheiden kann, muss der Versicherungsvertreter eine nachvollziehbare Grundlage substantiiert darlegen. Um diese Hürde zu nehmen, billigen inzwischen viele Gerichte dem Versicherungsvertreter einen Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zu!

      Begründet wird dieser Auskunftsanspruch im Wesentlichen damit, dass der Versicherungsvertreter als Auskunftsberechtigter anzusehen sei, weil er in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen wäre und der Versicherer im Gegenzug als Auskunftsverpflichtender, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit benötigten Informationen leicht beschaffen kann.

      Die Rückforderung unverdienter Provisionen

      Ebenso häufig wie um die Höhe des Ausgleichsanspruches streiten Versicherungsvertreter und Versicherer über die Rückforderung vermeintlich unverdienter Provisionen.

      Das Recht des Versicherers unverdiente Provisionen zurückzufordern ist in § 87a HGB normiert. Danach hat der Versicherer einen Anspruch gegenüber dem Versicherungsvertreter auf Rückzahlung unverdienter Provisionen, soweit der Versicherer die Stornierung der jeweiligen Versicherungsverträge nicht zu vertreten hat.

      Die Schraube, an der hier die Versicherungsvertreter drehen müssen, ist die Frage, ob der Versicherer die Stornierung des Versicherungsnehmers zu vertreten hatte.

      Regelmäßig wird er dies, wenn er hinsichtlich notleidender Verträge nichts unternommen hat.

      Denn der Versicherer ist dazu verpflichtet -sofern er sich auf die Rückforderung berufen will– entsprechende Nachbearbeitungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Stornogefahr abzuwenden. Leicht hätte er es, wenn er dem Versicherungsvertreter rechtzeitig eine sogenannte Stornogefahrmitteilung zusenden würde. Das kommt in der Praxis aber äußerst selten vor. Schließlich würde er dem Versicherungsvertreter somit auch die Möglichkeit geben, dem „unzufriedenen“ Versicherungsnehmer Produkte und Dienstleistungen eines anderen Versicherers (dem neuen Vertragspartner) anzubieten.

      Also wird er Versicherer regelmäßig selbst tätig werden wollen /müssen.

      Als Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist regelmäßig der Aufwand und die Maßnahmen anzusehen, die der Versicherungsvertreter vernünftigerweise in dem konkreten Fall unternommen hätte.

      Ein einfaches Mahnschreiben reicht hierzu regelmäßig nicht aus. Vielmehr gehen die meisten Gerichte davon aus (abhängig vom konkreten Versicherungsverhältnis), dass ein Versicherungsvertreter im Falle notleidender Verträge, den unmittelbaren Kontakt zum Versicherungsnehmer, sei es per Telefon oder vor Ort gesucht hätte, um etwaige Hindernisse aus dem Weg zu räumen.

      Bei nicht jedem notleidenden Versicherungsvertrag ist jedoch eine Nachbearbeitung seitens des Versicherers geboten und erforderlich.

      Eigenverträge des Versicherungsvertreters

      Nahezu alle Gerichte gehen davon aus, dass eine Nachbearbeitung der eignen Verträge des Versicherungsvertreters nicht erforderlich ist. Schließlich hat er als Versicherungsnehmer Kenntnis von den notleidenden Verträgen, was im Prinzip wie eine Stornogefahrmitteilung wirkt. Selbiges gilt für Verträge seiner angehörigen.

      Offensichtliche Aussichtslosigkeit von Stornobekämpfungsmaßnahmen

      Ebenfalls soll eine Nachbearbeitungsverpflichtung des Versicherers entfallen, wenn eine Stornobekämpfung notleidender Verträge aussichtslos erscheint.

      Von einer Aussichtslosigkeit gehen einige Gerichte aus, wenn der Versicherungsnehmer- etwa in einem Kündigungsschreiben mitteilt, dass er keinerlei Kontakt und / oder Beratung wünsche. Weitgehend Einhelligkeit besteht hingegen, wenn das Interesse des versicherten Risikos wegfällt. Niemand hat Interesse eine Gebäudeversicherung zu unterhalten, wenn er kein Gebäude hat (Interessenwegfall).

      Schlussendlich geltend auch Maßnahmen zur Stornobekämpfung als aussichtslos, wenn der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig ist. Ab wann dies anzunehmen ist, ist umstritten. Einigen Gerichten reicht bereits die bloße Mitteilung des Versicherungsnehmers, andere unterstellen die Zahlungsunfähigkeit, wenn die Prämien angemahnt worden sind.

      Ob eine Nachbearbeitungspflicht hinsichtlich notleidender Versicherungsverträge besteht, wenn der Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer widerrufen wurde, war lange unklar. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof entschieden  (BGH Urteil vom 08.07.2021 – I ZR 248/19),

      „Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 1 VVG durch den Versicherungsnehmer lässt den Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, auf den wegen einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB Anwendung findet, entfallen, ohne dass es einer Nachbearbeitung bedarf“.

      Demnach besteht keine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers.

      Kleinstorni

      Gerade hinsichtlich der Frage, ob der Versicherer bei Kleinstorni zur Nachbearbeitung verpflichtet ist, besteht in den Instanzgerichten Streit.

      Ausgangspunkt ist zunächst die Frage, was hätte ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Versicherungsvertreter getan? Hier gehen einige Gerichte davon aus, dass bei einer Stornogefahr in Höhe von 50,00€ wohl keine Maßnahmen ergriffen worden wären und man sich hier lieber der Neugewinnung gewidmet hätte.

      Andere Gerichte legen eine Wertgrenze in Höhe von 100,00 € fest, in der ein vernünftiger Vertreter keine Zeit und Energie in die Rückgewinnung mehr investiert hätte. Einen Schritt weiter geht hingegen das OLG Düsseldorf Urteil vom 13.01.2017 – I-16 U 32/16

      „Für die Fälle der Kleinstorni ergibt sich im Streitfall nichts anderes. Weil Versicherungskunden – anders als bei sonstigen Massengeschäften (wie beispielsweise Zeitschriftenabonnements) – häufig nicht nur einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, rechtfertigt es die besondere Kundenbeziehung nicht nur auf den einzelnen Versicherungsvertrag abzustellen, sondern im Hinblick auf die Pflege der Kundenbeziehung kann es wirtschaftlich durchaus Sinn machen, einen einzelnen Versicherungsvertrag trotz nur geringer Beträge zu retten.“

      Mit diesem Urteil lassen sich die Versicherer in der Regel besonders gut ärgern.

      Denn in einer Vielzahl der Fälle wurden durch den Versicherungsvertreter und/oder seinen Beschäftigten nicht nur ein Versicherungsvertrag, sondern mehre Versicherungsverträge vermittelt, was nach Ansicht des OLG Düsseldorf zu einer Nachbearbeitungsverpflichtung führt, die aber aller Wahrscheinlichkeit nicht ergriffen worden ist.

      Sie werden von Ihrem ehemaligen Vertragspartner auf Rückzahlung vermeintlich unverdienter Provisionen in Anspruch genommen? Sie wollen nach Beendigung des Agenturvertrages einen angemessenen Ausgleichsanspruch geltend machen?

      Sie wollen sich von dem Agenturvertrag (z.B. Ausschließlichkeitsvertreter) lösen und Ihr berufliches Glück als Versicherungsmakler versuchen. Dann lassen Sie sich von Rechtsanwalt Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht mit langjähriger Erfahrung im Handelsvertreter und Vertriebsrecht beraten und vertreten. Nehmen Sie hierzu unkompliziert in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch kontakt auf und besprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt des Vertrauens, ihre Möglichkeiten und Strategien. 

      Das Wettbewerbsrecht nach Beendigung

      Nicht nur die Rückforderung vermeintlich nicht verdienter Provisionen durch den Versicherer oder die Geltendmachung einen angemessenen Ausgleichsanspruches führen regelmäßig zum Streit bei Beendigung des Agenturvertrages, sondern auch das nachvertragliche Wettbewerbsrecht des Versicherungsvertreters.

      Ob und in welchem Umfang ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht, ergibt sich zunächst aus dem Agenturvertrag und / oder dem Aufhebungsvertrag.

      Was jedenfalls in jedem Vertrag verankert ist, und auch inzwischen gesetzte Rechtsprechung ist, dass der ausscheidende Versicherungsvertreter die Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse des Versicherers zu bewahren hat! Wichtig zu wissen ist, dass gem. § 90 HGB auch oder gerade die Kundendaten der Versicherungsnehmer zu den Geschäftsgeheimnissen gehören. Regelmäßig sind diese mit der Beendigung herauszugeben (auch wenn sie selbst akquiriert worden sind) und dürfen nicht weiterverwendet werden.

      Haben Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, gilt es zu prüfen, ob dies auch wirksam ist.

      Nachvertragliche Wettbewerbsklauseln die länger als zwei Jahre vereinbart sind, sind regelmäßig unwirksam. Auch darf das Verbot ihre berufliche Ausübung nicht umfassend einschränken / verbieten. Es darf sich grundsätzlich nur auf den Bezirk und Kundenkreis beziehen, der Ihnen bzw. dem Vertreter auch vorher zugewiesen worden war. Grundsätzlich unterfällt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot der gesetzlichen Inhaltskontrolle und sollte unbedingt durch einen Rechtsanwalt überprüft werden.

      Besteht ein wirksames Wettbewerbsverbot, sollte vor Aufnahme der neuen Tätigkeit, unbedingt Klarheit über dessen Umfang verschafft werden. Denn oftmals ist ein Verstoß mit einer erheblichen Vertragsstrafe abgesichert. Selbstverständlich sollte in einem solchen Fall auch ein angemessener Ausgleichsanspruch normiert oder ausgehandelt worden sein.

      Sie stehen davor einen Agenturvertrag einzugehen und wollen auch im Hinblick dessen Beendigung keine unnötigen Belastungen / Risiken eingehen? Sie möchten Ihren Agenturvertrag beenden und möchten prüfen lassen, wie sie sich vertragsgerecht verhalten und inwieweit die vereinbarten Klauseln wirksam sind? Oder werden Sie schon wegen eines möglichen Verstoßes in Anspruch (etwa durch eine Unterlassungsverfügung oder Aufforderung einen erheblichen Schadensersatzanspruch zu zahlen) genommen? Wollen Sie einen Ausgleichsanspruch für die Wettbewerbsverbot geltend machen? Dann sollten Sie jetzt Kontakt zu Rechtsanwalt Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht aufnehmen. In einem kostenlosen Erstberatungsgespräch können Ihre Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Risiken erfahren. Gerne können Sie uns eine E-Mail schreiben, einen telefonischen Termin mit dem Sekretariat abstimmen oder direkt einen Termin vor Ort in Lünen vereinbaren. 

      Unsere Fachgebiete

      Handelsrecht

      Expertise im Handelsrecht für Ihr geschäftliches Wachstum und Schutz Ihrer Interessen.

      Versicherungsvermittlerrecht

      Kompetente Beratung und
      rechtliche Expertise im
      Versicherungsvermittlerrecht.

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      Gesellschaftsrecht

      Effektive rechtliche Unterstützung für Ihr Unternehmen im
      Gesellschaftsrecht.

      Wettbewerbsrecht

      Wettbewerbsrechtliche Lösungen für Ihr Unternehmen: Präzise, professionell, zuverlässig.

      Datenschutzrecht

      Wir nehmen Datenschutz ernst und sorgen für die
      Sicherheit Ihrer Daten.

      Viele Wege führen nach Rom

      Da wir eine innovative und moderne Kanzlei sind, sind auch die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme so individuell wie unsere Mandanten und deren Fälle.

      Suchen Sie sich einfach die für sie passende Kontaktmöglichkeit für ein unverbindliches und völlig kostenloses Erstberatungsgespräch raus und nutzen Sie dieses Angebot aus.

      Egal für welche Möglichkeit Sie sich entscheiden, eine Terminvergabe erfolgt bei uns immer so schnell wie möglich. Meistens problemlos binnen 48 Stunden.

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