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Der Versicherungsmakler

Auch der Versicherungsmakler ist aufgrund seiner besonderen Bedeutung und verantwortungsvollen Tätigkeit ein geschützter Beruf.

Wer ein Versicherungsmakler ist, ist zunächst einmal sogar im Gesetzt legaldefiniert. Nach § 59 Abs,3 VVG ist Versicherungsmakler,

wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein:

Damit ist auch der bedeutendste Unterschied zum Versicherungsvertreter deutlich. Denn anders als der Versicherungsvertreter wird der Versicherungsmakler vom (zukünftigen / potenziellen) Versicherungsnehmer mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt. Er steht damit im Lager des Versicherungsnehmers!

Nach Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.05.1985 – IVa ZR 190/83) gilt der Versicherungsmakler als treuhändischer Sachwalter des Versicherungsnehmers.

Tätigkeit des Versicherungsmaklers

Genau wie der Versicherungsvertreter ist die Tätigkeit als Versicherungsmakler erlaubnispflichtig. Gem. § 34s Abs, 1 GewO bedarf der Versicherungsmakler die Gewerbeerlaubnis durch die regionalzuständige IHK. Diese wird regelmäßig erteilt, wenn der Versicherungsmakler nachweist, dass er;

  • Zuverlässig ist
  • Über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt
  • Und die erforderliche Sachkunde besitzt.

Insoweit unterscheiden sich die formalen Voraussetzungen zum Erhalt der Erlaubnis nicht.

Der Versicherungsmakler wird grundsätzlich aufgrund eines Maklervertrages zwischen ihm und dem Versicherungsinteressenten tätig. Aus eben diesem Vertrag wie auch aus der gesetzlichen Regelung des § 60 VVG und 61 VVG ergeben sich die konkreten Pflichten des Versicherungsmaklers.

In der oben zitierten Entscheidung des BGH führt der Senat aus:

„Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit

Zu den typischen Pflichten gehört, dass der Versicherungsmakler unverzüglich mit der Eindeckung des versicherten Risikos beginnt. Auch hat er das Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu überwachen Er hat jedoch zwingend bei der Deckungsanalyse eine umfassende Bedarfsanalyse beim Versicherungsnehmer vorzunehmen. Sofern ein Objekt versichert werden soll (z.B. Gebäudeversicherung) hat er eine entsprechende Objektprüfung vorzunehmen.

Anhand des konkret ermittelten Bedarfs hat er das für den Versicherungsnehmer beste Versicherungsprodukt herauszusuchen.

Hat er einen Versicherungsvertrag vermittelt, treffen den Versicherungsmakler unter Umständen noch weitere Verpflichtungen. Denn auch die Verwaltung und ggf. die Betreuung des Versicherungsvertrages oder Versicherungsnehmers gehört zum Pflichtenkreis des Maklers. Jedenfalls dann, wenn es hierfür einen Anlass gibt.

Ein Anlass für den Versicherungsmakler besteht regelmäßig dann, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer seiner Beratung z.B. wegen geänderter Umstände, bedarf und sein Versicherungsschutz entsprechend anzupassen wäre.

Ein besonderer Anlass besteht auch immer dann, wenn der Versicherer Informationen oder Unterlagen anfordert. Hier hat der Versicherungsmakler mitzuwirken.

Damit geht der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers – wie es schon der BGH feststellte- als treuhändischer Sachverwalter des Versicherungsnehmers / Versicherungsvertrages weit. Ebenso weit geht damit die Haftung für eine Falschberatung.

Da der Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmers steht, wirken auch etwaige Pflichtverstöße gegen den Versicherungsnehmer (z.B. Falschangaben im Antrag, Obliegenheitspflichtverletzungen nach eintritt des Versicherungsfalles). Er ist damit der permanenten Gefahr ausgesetzt, von dem Versicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Eine lückenlose Dokumentation seiner Beratung ist daher unerlässlich (wenn man ruhig schlafen will).

Die Courtage des Versicherungsmaklers

DER COURTAGEANSPRUCH GEGEN DEN VERSICHERER

Der Versicherungsmakler wird mit dem jeweiligen Versicherer eine Courtagezusage vereinbart haben. Hier wird näher geregelt sein, wann und in welcher Höhe die Courtage für den jeweils vermittelten Versicherungsvertrag durch den Versicherer zu zahlen ist. Man spricht insoweit auch von einer Bruttopolice.

Doch wann entsteht der Anspruch auf die Courtage?

Der Versicherungsmakler hat Anspruch auf die jeweilige Courtage, wenn er bei einer wirksamen Vermittlung eines Versicherungsvertrages mitgewirkt hat. Ob es schon ausreicht, wenn er ursächlich mitgewirkt hat, ist umstritten. Regelmäßig wird verlangt, dass der Versicherungsmakler die wesentlichen Punkte des Vertrages erarbeitet hat. Frühester Zeitpunkt ist die Zahlung der Erstprämie des Versicherungsnehmers (sogenannte Schicksalsteilungsgrundsatz). 

DER HONORARANSPRUCH GEGEN DEN VERSICHERUNGSNEHMER

Der Versicherungsmakler kann auch eine Honorarvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren. Dann spricht man von einer sogenannten Nettopolice.

Auch hier wird das Honorar grundsätzlich erst mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages fällig, was meistens durch Zahlung der Erstprämie besiegelt wird.

Die Rückforderung unverdienter Courtage

Genau wie die Provision des Versicherungsvertreters unterliegt die Courtage des Versicherungsmaklers der Gefahr des Stornofalles. Doch auch der Versicherungsmakler ist einer Rückforderung des Versicherers nicht schutzlos ausgeliefert.

Wie oben bereits ausgeführt, entsteht der Anspruch auf die Courtage nicht mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Vielmehr ist dies zunächst aufschiebend bedingt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer die Prämie bezahlt. Häufig wird die Courtage jedoch bereits vorher ausgezahlt, sodass der Versicherer, sofern die Prämie nicht bezahlt worden ist, ein Interesse hat, die Courtage zurückzuverlangen.

Hierbei treffen den Versicherer aber grundsätzlich die gleichen Nachbearbeitungspflichten, wie sie im Verhältnis zum Versicherungsvertreter bestehen. Der Versicherer, was er im Verhältnis zum Versicherungsmakler eher tut, kann sich seiner Nachbearbeitungspflicht bereits entziehen, wenn er eine entsprechende Stornogefahrmitteilung versendet. Auch hier gilt, dass diese rechtzeitig (also zwei Wochen nach Bekanntwerden) erfolgt.

Sie wollen sich als Versicherungsmakler selbständig doch die IHK erteilt Ihnen nicht die erforderliche Gewerbeerlaubnis? Sie wollen rechtssichere Maklerverträge und Dokumentationen verwenden? Sie möchten eine Courtage oder Honoraranspruch geltend machen oder eine Rückforderung abwenden? Dann sollten Sie sich mit Rechtsanwalt Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht mit langjähriger Erfahrung im Handelsvertreterrecht in Verbindung setzten.

Zusammenfassung / Fazit

Wer als Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler) tätig sein will oder tätig ist, hat nicht nur einen verantwortungsvollen und vielseitigen Beruf /eine Berufung gewählt, sondern auch einen Beruf, zu dessen Ausübung eine Vielzahl an Gesetzen, Vorschriften und Erkenntnissen aus der Rechtsprechung zu beachten sind.

Wie der BGH schon urteilte, gehen die Pflichten weit. Eben so weit geht damit das Haftungsrisiko. Zudem kommen die Hürden, die jedem Selbstständigen und Unternehmer treffen. Angefangen bei Fragen zur Rechtformwahl (Einzelunternehmen, Gesellschaftsform) bis hin zum datenschutzkonformen Umgang mit den anvertrauten / erhobenen und gerade im Bereich der Personenversicherung sensiblen (Gesundheits-) Daten der Versicherungsnehmer. Auch  wettbewerbsrechtlichen Regelungen ist stets zu beachten.

Rechtsanwalt Scholz hat das Bedürfnis von Versicherungsvermittlern erkannt und bietet eine vollumfängliche Beratung und Vertretung an. Uns ist hier gerade an einer dauerhaften, vertrauensvollen Zusammenarbeit gelegen, wodurch gerade auch die Versicherungsnehmer profitieren können. Selbstverständlich können Sie Rechtsanwalt Scholz für einen einmaligen Fall beauftragen. Sie haben auch die Möglichkeit, als Dauermandant von zahlreichen Benefits (transparente und klare Kostenstruktur, ad hoc Beratung im Rahmen einer Flatrate, Vergünstigungen Ihrer Kunden für eine Beratung und Vertretung u.v.m.) profitieren. Selbstverständlich bietet Rechtsanwalt Scholz seine Dienstleistungen nicht nur in Lünen, Dortmund und Umgebung an, sondern ist für seine Mandanten bundesweit tätig.

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„Als Boxer ist es wichtig strategisch, ausdauernd, konzentriert und fokussiert vorzugehen und im richtigen Moment die Schwäche seines Gegners auszunutzen“

Marcus Scholz – Leidenschaftlicher Hobby-Boxer

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