Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jüngst entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, 09.07.2024, 3 Wx 77/24)
Die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für …..“ erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um ein Unternehmen auf dem entsprechenden Gebiet handelt, das zum einen bundesweit tätig ist („Deutsches …..“) und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört („Zentrum …..“). Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Firmenbezeichnung irreführend.
Die Gründe
Das Gericht meint, dass die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für … GmbH“ aus Rechtsgründen nicht zulässig und daher auch nicht eintragungsfähig ist. Nach dem für alle Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften geltenden § 18 Abs. 2 S. 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Der Senat weist hierbei darauf hin, dass eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 HGB in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen kann. Dabei sei eine Irreführungsabsicht ebenso wenig erforderlich wie der tatsächliche Eintritt von Fehlvorstellungen. Nach Überzeugung des OLG weckt die Firmenbezeichnung hier bei verständiger Betrachtung den unzutreffenden Eindruck, dass es sich bei der Beteiligten um ein Unternehmen handelt, das zum einen bundesweit tätig ist („Deutsches … „) und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört („Zentrum …“).
Die Beteiligte habe diese Voraussetzungen nicht nachvollziehbar dargelegt. Aus Sicht des OLG ist insbesondere die Kennzeichnung der Beteiligten als „Zentrum …“ unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerde nicht erkennen lässt, dass die Beteiligte auf dem Gebiet hervorgehobenen Gebiet zu einem der führenden Anbieter in Deutschland zählt.
Tipp für die Praxis
Der 3. Senat des OLG Düsseldorf verdeutlicht in dieser Entscheidung die Voraussetzungen einer zulässigen Firmenbezeichnung einer GmbH. Eine Firma ist nach Worten des OLG zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben und ob diese als wesentlich im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB einzustufen ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise aus zu beurteilen. Dazu gehören etwa die
- Kundschaft,
- branchenkundige Kaufleute,
- Lieferanten und
- Kreditgeber.
Über die Art des Unternehmens wird hierbei nach Auffassung des OLG irregeführt, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinerlei Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat. Die Irreführung kann außerdem in den Angaben über die Waren und Dienstleistungen, aber auch zum Geschäftsbetrieb selbst liegen.
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