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Der Geschäftsführer einer GmbH ist zur Mitteilung seiner Wohnanschrift an das Registergericht verpflichtet.

Okt 18, 2024

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, dem Registergericht seine Wohnanschrift mitzuteilen. Eine Veröffentlichung ist hingegen nicht erforderlich urteilte das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Beschluss vom 04.07.2024, 19 HRB 25835/).

Die Person des Geschäftsführers gehört nebst Angabe seines Geburtsdatums und seines persönlichen Wohnortes zu den Grundinformationen über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei den im Registerblatt zu veröffentlichenden Daten wie Geburtsdatum und Wohnort handelt es sich um private Daten der Vertretungsperson. Diese Daten dienen der Auffindbarkeit der hinter der Funktion des Geschäftsführers stehenden Privatperson.

Immer mal wieder gibt es mit dem Handelsregistergericht streit darüber, dass das Unternehmen / die Gesellschaft -wie gewünscht- eingetragen wird.Die begehrte Eintragung eines Geschäftsführers in das Handelsregister kann nach Ansicht des AG Bonn nicht erfolgen, wenn dem die Anschrift des neu angemeldeten Geschäftsführers nicht mitgeteilt wird. Die Mitteilung der den Antragstellern vorliegenden und bekannten Beteiligtendaten der vertretungsberechtigten Personen ist zur Erfüllung der dem Gericht im Rahmen des Registerverfahrens obliegenden hoheitlichen Aufgaben, insbesondere der im Rahmen des registerrechtlichen Verfahrens bestehenden Prüfungs- und Anhörungspflichten, erforderlich.

Tipp für die Praxis

Bei der Anmeldung seiner Firma kann man schon mal auf die ein oder andere Hürde stoßen, weshalb es sicherlich empfehlenswert ist, einen Anwalt für Handelsrecht hinzuzuziehen. Denn dem Gericht obliegt insofern als Ausfluss dieser allgemeinen Verfahrensmaxime die Prüfung der eindeutigen Identifizierbarkeit der in der Anmeldung zum Handelsregister und den anliegenden Urkunden bezeichneten Beteiligten. Bedeutung hat die Beteiligtenstellung und damit die Kenntnis des Gerichts der zur eindeutigen Identifzierbarkeit und Erreichbarkeit erforderlichen Daten insbesondere auch für die Pflicht des Gerichts zur Übermittlung von Anträgen nach § 23 FamFG, für die abschließende Bekanntgabe des Registervollzugs nach § 383 FamFG, für das Akteneinsichtsrecht nach § 13 FamFG und eine ggf. erforderliche Anhörung nach § 34 FamFG.

Auch im Falle der Erforderlichkeit von Zwangsmaßnahmen, die gegen den gesetzlichen Vertreter persönlich zu vollstrecken sind, ist die Kenntnis der Wohnanschrift für das Gericht erforderlich. Die Geschäftsführer einer GmbH sind bei der Anmeldung als organschaftliche Vertreter gegenüber dem Gericht mit der Anschrift zu benennen. Das Handelsregister erfüllt zudem eine Kontrollfunktion, die das Gericht sowohl bei der Eintragung wie auch der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Registers durch Zwang oder Löschung ausübt. Gerade Letzteres ist von besonderer praktischer Bedeutung, da im Rahmen der Einleitung eines Löschungsverfahrens sowie zur Durchsetzung von Maßnahmen im Rahmen des registerrechtlichen Zwangsgeldverfahrens eine Zustellungsmöglichkeit erforderlich ist. Die Mitteilung der Privatanschrift eines GmbH-Geschäftsführers dient der eindeutigen Identifizierung (vgl. LG München, Urteil vom 10.09.2003 – 9 O 13848/03) und der Erreichbarkeit der Geschäftsführer zur Sicherstellung der hoheitlichen Aufgabenerfüllung.

Um bei dem Registrierungs- oder Änderungsverfahrens keine Zeit zu „verschwenden“ empfiehlt es sich oft, diese Angelegenheiten durch einen versierten Anwalt für Handelsrecht erledigen zu lassen.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Scholz aus Dortmund mit Rat und Tat bundesweit bei dieser und anderen wirtschaftsrechtlichen- und handelsrechtlichen Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite.

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