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Der Handelsvertreter

Okt 18, 2024

Wer ist Handelsvertreter?

Wer Handelsvertreter ist,  ist in § 84 HGB legal definiert. Danach ist Handelsvertreter:

wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermittelnder oder in dessen Namen abzuschließen. „

Damit wird unterschieden zwischen dem

Vermittlungsvertreter, der den Abschluss eines Geschäfts vermittelt und dem

Abschlussvertreter, der im Namen des Prinzipals Willenserklärungen abgibt und entgegen nimmt.

Demnach muss der Handelsvertreter mit bestimmten Aufgaben betraut sein. Die üblicherweise durch den Handelsvertretervertrag definiert werden, die sich zudem auf eine unbestimmte Vielzahl von Abschlüssen richten müssen.

Darüberhinaus muss der Handelsvertreter ein selbstständiger Gewerbetreiber sein. Das heißt er muss im Wesentlichen frei seine unternehmerische Tätigkeit ausüben und seine Arbeitszeit fei bestimmen können.

In der Praxis kommt es immer mal wieder zu Streitigkeiten (zB. ob der eingesetzte Handelsvertreter nicht doch als Arbeitnehmer anzusehen wäre, mit der Folge ggf. erheblicher Rückzahlungsverpflichtungen an die Sozialversicherung etc.) weshalb es dringlich geboten ist, hier das Handelsvertreterverhältnis konkret auszuarbeiten- am besten anhand der bereits durch die Rechtsprechung anerkannten Kriterien, die für eine Selbstständigkeit sprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bestimmte Kriterien zutreffen oder nicht, sondern auf eine Gesamtbetrachtung der vertraglichen Ausgestaltung und der tatsächlichen Handhabung.

Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen:

  • Frei den Ort, die Zeit und die Art und Weise der Tätigkeit zu bestimmen
  • Das unternehmerische Risiko zu tragen
  • Art und Weise der Vergütung  (Provision / Lohn)
  • Keine oder sehr eingeschränkte Weisungsgebundenheit
  • Eigenes Unternehmen
  • Eigenes und selbst ausgesuchtes Personal
  • Tragung der Kosten (z.B. Miete- Marketing, Löhne)
  • Vertretung mehrerer Unternehmen

Gegen eine Selbstständigkeit sprechen:

  • Strikte Vorgaben zum Arbeitsort
  • Vorgabe eines Arbeitsplans
  • Bestimmung der täglichen Arbeitszeit
  • Feste Urlaubszeit
  • Genehmigungspflicht für Nebentätigkeit

Wichtig zu wissen: Weder der Handelsvertreter noch Unternehmer müssen im Sinne des Handelsrechts Kaufmann (§§1-6 HGB) sein. Das Betreiben eines Kleingewerbes steht dem also nicht entgegen.

Was sind die Pflichten eines Handelsvertreters?

Die Pflichten des Handelsvertreters ergeben sich primär aus dem Handelsvertretervertrages, die -durch §§ 84 ff HGB und §§ 611ff, 675 BGB ergänzt werden. 

Für beide Seiten ist es empfehlenswert, die jeweiligen Rechte und Pflichten verständlich im Vertrag aufzunehmen. Gerne steht Ihnen hierzu Rechtsanwalt Scholz als Anwalt für Handelsrecht zur Verfügung und erstellt für Sie einen maßgeschneiderten Handelsvertretervertrag der weder Wünsche noch Fragen offen lässt.

Zu den zwingenden Pflichten- die im Vertrag verständlich normiert werden sollten- gehört:

  • Die Tätigkeitsbeschreibung des Handelsvertreters, die ausgerichtet ist, auf die Vermittlung oder den Abschluss eines Geschäfts.
  • Das der Handelsvertreter das Interesse des Unternehmers zu wahren hat
  • Hieraus ergibt sich auch das Wettbewerbsverbot
  • Der Handelsvertreter ist immer dazu verpflichtet, dem Unternehmer Nachricht darüber zu geben mit wem er welches Geschäft abgeschlossen oder vermittelt hat
  • Er hat weiterhin, den Weisungen des Unternehmers folge zu leisten

Wie oben dargelegt, ist hier strikt darauf zu achten, dass bei der Konkretisierung der Tätigkeit und der „Weisungsgebundenheit“ kein Widerspruch zur unternehmerischen Freiheit des Handelsvertreters entsteht, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Handelsvertreter als Arbeitnehmer angesehen werden könnte. 

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters

Die Provision ist die übliche Entgeltzahlung an den Handelsvertreter. Sie ist eine nach Umfang vergütungspflichtiger (Einzel-)Geschäfte bemessene Zahlung als Gegenleistung für die erbrachten Dienste des Handelsvertreters und somit eine Erfolgsvergütung.

Der Anspruch auf (Abschluss-) Provision besteht, nur für Geschäfte -je nach Vertragsgestaltung- die der Handelsvertreter vermittelt oder abgeschlossen hat.

Notwendig ist also, das zwischen dem Unternehmer und dem Kunden ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist. 

Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, jedes vermittelte Geschäft anzunehmen (Ablehnungsfreiheit des Unternehmers).

Selbstverständlich -wenn in der Praxis auch nicht selten strittig- gilt dies nur für Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind -wobei Mitursächlichkeit reicht.-

Weiter besteht auch ein Provisionsanspruch für Geschäfte, die zwar nicht unmittelbar auf eine Tätigkeit des Vertreters zurückzuführen sind, aber mit von ihm geworbenen Kunden getätigt wurden. Klassischerweise fallen hierunter Nachbestellungen und Folgeaufträge.

Hat der Handelsvertreter auch Anspruch auf Provision -nach Beendigung des Handelsvertretervertrages?

Wurde das vom Handelsvertreter vermittelte Geschäft erst nach der Beendigung abgeschlossen, greift zum Schutz des Handelsvertreter § 87 Abs.3 HGB ein.

Danach muss der Handelsvertreter das Geschäft vermittelt haben oder –und das ist in der Praxis der bedeutende und oft strittige Fall– er muss es eingeleitet und so vorbereitet haben, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.

Ein solcher Provisionsanspruch ist jedoch zeitlich begrenzt, weshalb schnelles Handeln erforderlich ist!

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Dem Handelsvertreter soll nach § 89b Abs. 1 HGB nach Beendigung des Handelsvertretervertrages ein Ausgleichsanspruch für den Teil seiner Tätigkeit verschafft werden, der durch seine Provision nicht abgegolten worden ist. 

Der Anspruch muss binnen eines Jahres nach Beendigung des Handelsvertretervertrages gerichtlich geltend gemacht werden!

Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Der Handelsvertretervertrag muss beendet sein
  • Der Unternehmer muss aus den vermittelnden Geschäftsbeziehungen erhebliche Vorteileerhalten haben.Die Wertung und Berechnung ist in der Praxis oft schwierig und sollte von einem Anwalt für Handelsrecht / Vertriebsrecht begleitet werden. Grundsätzlich ist jedoch eine Prognose der Geschäftsentwicklung für einen Zeitraum von 3-5 Jahren vorzunehmen – wobei auch eine Abwanderungsquote berücksichtigt werden muss.
  • Die Zahlung muss der Billigkeit entsprechen. Das heißt, es muss die sogenannte Sogwirkung Berücksichtigung finden. Ein oft ins Feld geführte Argument ist, dass die Marke (des Unternehmers) so Groß ist, dass dies ursächlich für etwaige Folgeaufträge etc. war. Weiter fließt hier mit ein, dass der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertreterverhältnisses seine prognostizierten Provisionsansprüche verliert.
  • Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein. Das ist dann der Fall, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst kündigt oder der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Handelsvertreters gekündigt hat. Es sei denn, die Kündigung des Handelsvertreters beruht auf ein Verhalten des Unternehmers oder dem Handelsvertreter war eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund seines Alters oder wegen einer Krankheit nicht mehr zuzumuten. 

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist gemäß § 89b Abs. 2 HGB auf eine Jahresprovision begrenzt (berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre).

Die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages

Nichts ist für die Ewigkeit und so kommt es vor, dass auch ein Handelsvertretervertrag beendet wird.

Da die meisten Agenturverträge / Handelsverträge lange Kündigungsfristen vorsehen, sollte man stets auch eine außerordentlich Kündigung in Betracht ziehen! Dies hat neben der sofortigen Beendigung darüber hinaus den Vorteil, dass man als Handelsvertreter / Versicherungsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nicht verliert( vgl. § 89b Abs. 3 Nr.1 HGB)  bzw. der Unternehmern / Versicherer / Strukturvertrieb schadensersatzpflichtig wird (vgl. § 89a HGB).

Andersherum kann es für den Handelsvertreter / Versicherungsvertreter eine besondere Härtedarstellen, wenn das Handelsvertreterverhältnis „plötzlich“ durch den Unternehmer fristlos gekündigt wird. Deshalb gilt es zu prüfen, ob die außerordentliche Kündigung des Unternehmers / Versicherers rechtmäßig erfolgt ist.

In beiden Fällen, also ob Ihr Vertragsverhältnis gekündigt worden ist oder Sie sich lösen möchten, empfehlen wir Ihnen, fachkundigen Rat einzuholen.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Scholz als Fachanwalt für Versicherungsrecht und einer fokussierten Spezialisierung auf das Handelsrecht / Versicherungsvermittlerrecht als mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns, gerne vor Ort in unserer Kanzlei Dortmund oder per Telefon, E-Mail, Videokonferenz auf.

Wir freuen uns auf Sie

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