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Die Übertragung und Vererbung eines kaufmännischen Unternehmens.

Okt 17, 2024

Gerade Gründer und Startups stehen im Gründungsprozess vor der „schwierigen“ Frage, ob sie ein Unternehmen neugründen wollen – oder ob sie ein unternehmen kaufen möchten?

Nicht immer muss man das Rad neu erfinden. Oft-gerade bei dem demographischen Wandel- ergeben sich oft spannende Möglichkeiten, ein bereits etabliertes kaufmännisches Unternehmen fortzuführen.  So kann man bereits auf einen „treuen“ Kundenstamm, zuverlässige Lieferanten und ein oft über die Jahre (Jahrzehnte) aufgebauten Namen (Reputation) zurückgreifen.

Dabei ist jedoch auch besonders hinsichtlich der Haftung des Neuerwerbers vorsichtig geboten und sollte nicht ohne anwaltliche Begleitung durch einen Experten im Wirtschaftsrecht und ggf. Gesellschaftsrecht erfolgen. Sofern auch Angestellte (was häufig der Fall ist) mutübernommen werden sollen, müssen sollten auch die arbeitsrechtlichen „Risiken“ analysiert werden.

Aufgrund unserer spezialisierten Ausrichtung auf das

stehen wir unseren Mandanten bei dem Erwerb und der Fortführung eines Unternehmens mit Rat und Tat zur Seite.  In diesem Bereich wird Rechtsanwalt Scholz – Anwalt für Handelsrecht in Dortmund- oft damit beauftragt:

  • Eine due dilligence durchzuführen
  • Ausführliche und strategische Beratung 
  • Firmenfortführungskaufvertrag zu entwerfen
  • Den Neuerwerber von Altverbindlichkeiten freizustellen
  • Ansprüche des Veräußerers / durchzusetzen

Die Haftung bei Firmenfortführung

Gemäß § 25 Abs. 1 HGB haftet der Neuerwerber grundsätzlich für die betrieblichen Altlasten der übernommenen Firma., wenn es sich bei dem Neuerwerb um,

  • ein Handelsgeschäft handelt und sowohl 
  • die  Firma als auch  
  • das Handelsgeschäfts fortgeführt wird und
  • kein Ausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB wirksam vereinbart worden ist.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

Was ist ein Handelsgeschäft im Sinne des § 25 HGB?

Ein Handelsgeschäft im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB liegt immer dann vor, wenn die übernommene Firma / das übernommene Unternehmen von einem Kaufmann iSd. §§ 1-6 HGB geführt worden ist. Liegt die Kaufmannseigenschaft nicht vor, ist auch grundsätzlich § 25 HGB nicht anwendbar. Zunehmend werden aber Stimmen in lauter, die etwa bei dem Erwerb einer Rechtsanwaltskanzlei / Steuerberaterkanzlei auch eine analoge Anwendung des § 25 HGB für sachgerecht halten. 

Fortführung der Firma

Die Firma (Name des Kaufmanns) muss in seinem wesentlichen Kern auch beibehalten bleiben. Es ist jedoch nicht schädlich, dass der Name mit weiteren Zusätzen und /oder Rechtsformbezeichnungen (zB. GmbH, OHG, KG etc.) versehen wird. 

Fortführung des Handelsgeschäfts

Das Handelsgeschäft muss fortgeführt werden. Auch hier ist es nicht erforderlich, dass jedes einzelne (Teil-) Geschäft fortgeführt wird. Vielmehr kommt es darauf an, dass der wesentliche und das Unternehmen prägende Handelsgeschäft fortgeführt wird. Also insbesondere ob:

  • Der Kundenstamm übernommen wird
  • Ob die Lieferantenverträge übergehen sollen
  • Die Anschrift (Firmenadresse und Telefonnummer) beibehalten bleiben
  • Ob die Betriebsorganisation im Wesentlich gleichbleibend ist (Personal)

Hier wird man insgesamt eine Gesamtwürdigung der beabsichtigen Fortführung vorzunehmen haben. 

Kein Ausschluss nach § 25 Abs.2 HGB

Die Parteien können auch vereinbaren, dass der Neuerwerber von Altlasten der Firma nicht in Haftung genommen werden soll. Eine solche Vereinbarung ist problemlos zwischen dem Erwerber und dem abgebenden Kaufmann ohne weiteres im Innenverhältnis möglich. Damit ein Haftungsausschluss aber auch gegenüber Dritten (Kunden, Lieferanten Behörden etc.) wirksam greift, muss dieser entweder

  • im Handelsregister hinterlegt und bekannt gemacht worden sein oder
  • dem Dritten (am besten schriftlich) mitgeteilt worden sein.

Gerade hier empfiehlt es sich, entsprechende Haftungsausschlussklausel bereits im Kaufvertrag / Schenkungsvertrag mit aufzunehmen und diesen Vertrag durch einen Anwalt für Handelsrecht erstellen und / oder überprüfen zulassen.

Viele Wege führen nach Rom

Da wir eine innovative und moderne Kanzlei sind, sind auch die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme so individuell wie unsere Mandanten und deren Fälle.

Suchen Sie sich einfach die für sie passende Kontaktmöglichkeit für ein unverbindliches und völlig kostenloses Erstberatungsgespräch raus und nutzen Sie dieses Angebot aus.

Egal für welche Möglichkeit Sie sich entscheiden, eine Terminvergabe erfolgt bei uns immer so schnell wie möglich. Meistens problemlos binnen 48 Stunden.

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