Die Vertragsbeziehungen und Geschäfte zwischen Unternehmern (B2B) bedürfen keinen so umfassenden Schutz wie die, zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C). Schließlich handelt es sich um „Profis“ die gewerblich tätig werden und in aller Regel auf die handelsrechtliche Unterstützung ihres Firmenanwaltes zurück greifen können. Ist eine der beteiligten Parteien eines Rechtsgeschäft Kaufmann, findet das Handelsrecht Anwendung. Somit geltend für die tägliche Praxis grundsätzlich die Regelungen zum Handelsgeschäft.
Gerade im Recht der Handelsgeschäfte wird der Charakter des Handelsrechts als Sonderprivatrecht für Kaufleute besonders deutlich.
Doch nicht jede Tätigkeit eines Kaufmanns stellt auch zugleich ein Handelsgeschäft dar. vielmehr muss die konkrete Tätigkeit gem. § 343 Abs, 1 HGB ein Geschäft zum Betriebe des Handelsgewerbes dienen.
Demnach müssen drei Voraussetzungen vorliegen, damit man vom handelsrechtlichen Handelsgeschäft ausgehen kann.
- Es muss sich um ein Geschäft handeln
- Kaufmannseigenschaft zumindest einer Partei
- Betriebsbezogenheit
Was ist ein Geschäft im Sinne des Handelsrechts?
Ein Geschäft iSd. § 343 HGB umfasst nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern jedes rechtserhebliche Verhalten.
ACHTUNG: Rein organisatorische Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel die Änderung eines Gesellschaftsvertrages stellen kein Geschäft dar!
Regelmäßig erfasst als Geschäfte werden
- Mehrseitige Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel Kaufverträge, Übereignungen
- Einseitige Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel Kündigungen, Rücktritte
- Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie zum Beispiel Mahnungen, Fristsetzungen, Mitteilungen
- Gewollte Realakte (strittig) wie zum Beispiel Wettbewerbshandlungen, vorsätzliche Schädigung Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).
Kaufmannseigenschaft
Eine der Parteien muss zum Zeitpunkt des Geschäfts Kaufmann nach §§ 1-6 HGB sein. Es gilt das oben gesagte.
Betriebsbezogenheit
Schlussendlich muss ein Funktionszusammenhang zwischen dem Geschäft und dem vom Kaufmann betriebenen Handelsgewerbe bestehen. Hierbei reicht bereits ein mittelbarer Zusammenhang aus (z.B. Kreditaufnahme, Mitarbeiter einstellen, Geschäftsräume anmieten, Erwerb eines Patents, Abwicklungsgeschäfte wie der Verkauf des Unternehmens).
Im Wesentlichen dient dieses Merkmal dazu, die beruflichen Tätigkeiten / Geschäfte von den privaten Geschäften zu trennen, auf die das Handelsrecht trotz grundsätzlicher Kaufmannseigenschaft eben keine Anwendung finden soll.
Bsp. Wird ein PKW bei einem Vertragshändler erworben, kommt es entschieden darauf an, ob das Fahrzeug erkennbar zum privaten oder beruflichen / betrieblichen Gebrauch erworben werden soll.
Wird eine Handelsgeschäft tätig, handelt diese immer in einem beruflichen Kontext da sie keine Privatsphäre besitzt. Hier könnte lediglich genauer zu prüfen sein, ob überhaupt ein Geschäft vorliegt.
Ob tatsächlich eine Betriebsbezogenheit des Geschäfts vorliegt ist in der Praxis oftmals schwierig abzugrenzen und bedarf einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall, insbesondere damit die untenstehenden Rechtsfolgen / Besonderheiten des Handelsrechts Anwendung finden. Grundsätzlich ist hierdurch oftmals die Beratung durch einen auf das Handelsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes zu empfehlen. Jedoch kann auch schon die Vermutungsregelung weiterhelfen.
So wird grundsätzlich zu Lasten des Kaufmannes widerlegbar vermutet, dass das von ihm ausgeführte Geschäft betriebsbezogen war (Ausnahme es es offensichtlich rein Privat). Dann muss der Kaufmann, der Privat nicht die Regelungen des Handelsrechts unterworfen sein will, darlegen und beweisen, dass es ein Privatgeschäft war.
TIPP: Machen Sie im Zweifel kenntlich, dass Sie privat handeln.
Arten des Handelsgeschäfts
Für die Anwendung konkreter handelsrechtlicher respektive handelsgeschäftlicher Regelungen ist es von erheblicher Bedeutung, um welches konkrete Handelsgeschäft es sich im Einzelfall handelt.
Im Wesentlichen unterscheidet das Handelsrecht hier zwei verschiedene Handelsgeschäfte. Zum einen das beiderseitige Handelsgeschäft und zum anderen das einseitige Handelsgeschäft.
Wann liegt ein beidseitiges Handelsgeschäft vor?
Ein beidseitiges Handelsgeschäft liegt vor, wenn beide Vertragsparteien
- Kaufleute iSd. §§ 1-6 HGB sind
- Das Geschäft zu dem Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes gehört
Wann liegt ein einseitiges Handelsgeschäft vor?
Ein einseitiges Handelsgeschäft liegt vor, wenn nur eine Vertragspartei ein Handelsgeschäft tätigt. Sei es weil dem anderen Vertragspartner die Kaufmanns-Eigenschaft fehlt oder das konkrete Geschäft nicht als Handelsgeschäft zu werten ist (z.B. Privatkauf).
Welche konkreten Regelungen und Handelsbräuche auf das jeweilige Handelsgeschäft anzuwenden sind, ist stets sorgfältig zu prüfen. Auch hierbei, insbesondere bei der Durchsetzung entsprechender Ansprüche und dessen Abwehr kann ein im Handelsrecht erfahrener Rechtsanwalt unterstützend behilflich sein.
Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und handelsrechtlichen Kompetenz beratend und vertretend zur Seite.
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