In der täglichen anwaltlichen Beratung werden uns häufig die selben Fragen gestellt. Die häufigsten haben wir hier verständlich und kurz zusammengefasst. Selbstverständlich sind die Antworten allgemein gefasst und können eine fundierte und maßgeschneiderte Rechtsberatung nicht ersetzen!
Wann muss ich die Kündigungsschutzklage einreichen?
Der Erhalt einer Kündigung stellt für viele Arbeitnehmer eine besondere Situation dar- die nicht selten mit existenziellen Ängsten verbunden ist. Dennoch heißt es „Ruhe bewahren“ und handeln. Denn die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt lediglich 3-Wochen!.
Wo muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden?
Die Kündigungsschutzklage ist durch Schriftsatz oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erklären. Für die örtliche Zuständigkeit sind die §§ 12–37 ZPO i.V.m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG maßgebend. Zuständig ist in jedem Fall
- das Gericht am Sitz des Arbeitgebers.
Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person,
- so ist deren Wohnsitz maßgebend,
handelt es sich um eine juristische Person (z.B. GmbH, OHG, KG) kommt es auf
- den Sitz der Gesellschaft an.
Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) kommt nur in Frage, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Niederlassung besteht.
Der Erfüllungsort (§ 29 ZPO) beurteilt sich bei einer Kündigung danach, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Nach § 48 Abs. 1a ArbGG ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder verrichtet hat (gewöhnlicher Arbeitsort).
Bei Außendienstmitarbeitern, die von ihrem Wohnsitz aus einen größeren Bezirk zu betreuen haben, kann ihr Wohnsitz als Arbeitsort gelten, wenn sie dort
- eine Arbeitsleistung erbringen
- oder über eine eigene betriebliche Organisation verfügen.
Verfallen Urlaubstage automatisch?
Wenn es nach dem Bundesurlaubsgesetz geht, verfällt der Jahresurlaub zum 31.12 des jeweiligen Jahres, oder wenn betriebsbedingte Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers es rechtfertigen, diese zu über nehmen, am 31.03 des Folgejahres. Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber darauf hingewiesen hat,
dass der Urlaub verfällt und
dem Arbeitnehmer aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen
Andernfalls beginnt die Verjährung der Urlaubsansprüche erst
- nach erteiltem Hinweis
- ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis