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Kein Widerrufsrecht bei außerhalb der Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen.

Jul 23, 2024

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Versicherungsmaklern.

Mit Urteil vom 04.04.24- I ZR 137/23 stellten die Karlsruher Richter fest:

“ Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge besteht kein Widerrufsrecht des Verbrauchers.“

Der Fall:

Die Versicherungsnehmerin beauftragte ihren Versicherungsmakler damit, einen günstigeren Tarif für ihre private Krankenversicherung zu finden. Hierzu schlossen die Parteien eine „übliche“ Honorarvereinbarung ab. Gegenstand der Honorarvereinbarung waren die AGB des Maklers, dessen § 5 AGB sinngemäß lautete:

“ dass sich das Jahresersparnis allein aus der Differenz zwischen der monatlichen Beitragsprämien zum Zeitpunkt der policierten Vertragsumstellung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Selbstbehalte berechnet.“

Nach einer Wechselberatung vermittelte der Versicherungsmakler einen günstigeren Tarif (ursprünglicher Tarif  471 € Zieltarif 434 €). Hierfür berechnete er der Versicherungsnehmerin ein Honorar von knapp 2.000€

Die Versicherungsnehmerin forderte das Honorar zurück. Ihre Anwälte vertraten kursorisch zusammengefasst die Ansicht,

  • das der Versicherungsvermittler zum Zeitpunkt der Beratung bereits Bestandsbetreuer der Versicherungsnehmerin war und sein Honorar bereits durch die hierfür gezahlte  (Bestands-)Provision abgedeckt sei.
  • der Vertrag wirksam widerrufen worden sei.

Die Ansicht des Ersten Zivilsenats

Der BGH vertritt hier nunmehr die Ansicht, dass ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 357 Abs.1 BGB nicht besteht.

Zwar kann gemäß § 312g BGB ein Vertrag, der außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wird widerrufen werden, dass gilt jedoch ausdrücklich nicht für Versicherungsverträge oder Verträge die auf die Vermittlung von Versicherungen ausgerichtet sind (vgl. § 312 Abs. 6 BGB).

Auch sieht der Senat kein Erfordernis, die Regelung richtlinienkonform auszulegen. Denn der deutsche Gesetzgeber habe sich für seine Umsetzung der Vorgaben (zB. Art 1 Abs. 1 RL 2002/65/EG) im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) entschieden, da ihm eine geschlossene Regelung sachgerechter erschien.

Im Übrigen konnte der BGH die Sache aber nicht abschließend entscheiden. Denn es müsse noch geprüft werden, ob die Versicherungsnehmerin (etwa in Form eines deklaratorischen Schuldeingeständnisses) an ihre Unterzeichnung der Beratungsdokumentation gebunden sei. Bisher habe sie jedenfalls durch die Tarifumstellung keine Ersparnisse erwirtschaften können.

Tipp für die Praxis

Versicherungsmakler sollten ihre Verträge prüfen und ggf. ergänzen damit für den Kunden ersichtlich wird, dass ein Widerrufsrecht bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Versicherungsverträgen oder solchen, die auf die Vermittlung von Versicherungen ausgerichtet sind nicht besteht.

Auch die AGB und Honorarvereinbarungen sollten regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob sie noch geltendem Recht entsprechen.

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